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   BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15, 2 AR 90/15   

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https://dejure.org/2015,22395
BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15, 2 AR 90/15 (https://dejure.org/2015,22395)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2015 - 2 ARs 141/15, 2 AR 90/15 (https://dejure.org/2015,22395)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, 2 AR 90/15 (https://dejure.org/2015,22395)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg für eine Entscheidung über den Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 2
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg für eine Entscheidung über den Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 14730
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15
    Die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Aachen im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des Landgerichts Duisburg beendet und das Landgericht Aachen für die Entscheidung über den Widerruf gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf- oder Organisationshaft, sondern Untersuchungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21, 25 m.w.N.).

    Mit Eingang des Schreibens des Bewährungshelfers vom 9. Mai 2014 und mit Übersendung der Anklageschrift vom 23. Juni 2014 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 358).

    Mit einer Widerrufssache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358).

  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13

    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15
    Die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Aachen im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des Landgerichts Duisburg beendet und das Landgericht Aachen für die Entscheidung über den Widerruf gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf- oder Organisationshaft, sondern Untersuchungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21, 25 m.w.N.).

    Dass die Strafvollstreckungskammer nach derartigen Eingängen daraufhin nichts veranlasst, sondern den Ausgang des Verfahrens abwartet, lässt ihre (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit nicht entfallen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17).

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15
    Ein Zuständigkeitswechsel tritt erst ein, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg abschließend über die Frage entschieden hat, mit der sie befasst wurde (vgl. BGHSt 26, 165-167; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21 m.w.N.).
  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

    Auch Organisationshaft stellt jedoch - anders als Untersuchungshaft - eine die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO dar (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 9. Anderer Ansicht OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1998 - 2 Ws 131/98, StV 1999, 498; Baier , in: Radtke/Hohmann [Hrsg.], StPO, 2011, § 462a Rn. 6).
  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Auch entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein einmal bestehendes Befasstsein bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Frage einen Zuständigkeitswechsel verhindert (BGH Beschluss vom 28.07.2015 - 2 ARs 141/15 BeckRS 2015, 14730; BGH NStZ 2013, 301; OLG Bamberg Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/13 BeckRS 2013, 01136; KK-StPO/Appl 7. Auflage § 462a Rn. 16).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3).
  • BGH, 31.07.2018 - 2 ARs 203/18

    Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits

    Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a StPO Rn. 6; Slawik in BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, 14. Ed., § 462a StPO Rn. 3).
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